810.21
CH
Art. 34 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Aufzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit
Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
Art. 34 Transplantationsgesetz · Aufzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit
Wer mit Organen, Geweben oder Zellen umgeht, muss: a. alle für den Schutz der Gesundheit bedeutsamen Vorgänge aufzeichnen; b. diese Aufzeichnungen so führen, dass die Daten bis zur spendenden und zur empfangenden Person zurückverfolgt werden können.
Bei jeder Entnahme und jeder Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen sind insbesondere Namen, Vornamen und Geburtsdaten der spendenden sowie der empfangenden Person aufzuzeichnen.