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Art. 33 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Kennzeichnungspflicht

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 33 Transplantationsgesetz · Kennzeichnungspflicht

Organe, Gewebe oder Zellen sowie die zugehörigen Proben müssen so gekennzeichnet sein, dass sie einwandfrei identifiziert werden können.

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