810.21
CH
Art. 32 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Entfernung und Inaktivierung von Krankheitserregern
Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
Art. 32 Transplantationsgesetz · Entfernung und Inaktivierung von Krankheitserregern
Der Bundesrat kann vorsehen, dass Verfahren zur Entfernung oder Inaktivierung von Krankheitserregern erst angewendet werden dürfen, wenn das BAG sie zugelassen hat.