810.21
CH
Art. 31 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Testpflicht
Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
Art. 31 Transplantationsgesetz · Testpflicht
Wer Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, muss sich vergewissern, dass diese auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden sind.
Der Bundesrat legt insbesondere fest: a. auf welche Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet werden muss; b. welche Tests verwendet werden dürfen; c. in welchen Fällen Organe, Gewebe oder Zellen trotz reaktivem Testergebnis transplantiert werden dürfen.
Er kann Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen, wenn anderweitig sichergestellt werden kann, dass eine Infektion mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist.