810.21
CH
Art. 25 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Bewilligungspflicht für Lagerung sowie Ein- und Ausfuhr
Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
Art. 25 Transplantationsgesetz · Bewilligungspflicht für Lagerung sowie Ein- und Ausfuhr
Eine Bewilligung des BAG braucht, wer: a. Gewebe oder Zellen lagert; b. Organe, die nicht nach den Artikeln 16–23 zugeteilt werden, sowie Gewebe oder Zellen ein- oder ausführt.
Die Einlagerung in ein Zolllager gilt als Einfuhr.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie das Bewilligungsverfahren und legt die Pflichten der bewilligungspflichtigen Personen fest.