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Art. 21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Warteliste

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 21 Transplantationsgesetz · Warteliste

In die Warteliste aufgenommen werden Personen nach Artikel 17 Absatz 2. Der Bundesrat legt fest, welche Personen, die die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 nicht erfüllen, ebenfalls in die Warteliste aufgenommen werden.

Die Transplantationszentren entscheiden, wer in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. Sie dürfen dabei nur medizinische Gründe berücksichtigen. Artikel 17 Absatz 1 gilt sinngemäss.

Die Transplantationszentren teilen ihre Entscheide zusammen mit den erforderlichen Daten der Nationalen Zuteilungsstelle mit.

Der Bundesrat umschreibt näher: a. die medizinischen Gründe nach Absatz 2; b. die erforderlichen Daten nach Absatz 3.

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