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CH
Art. 19 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Nationale Zuteilungsstelle
Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
Art. 19 Transplantationsgesetz · Nationale Zuteilungsstelle
Der Bund schafft eine Nationale Zuteilungsstelle.
Die Nationale Zuteilungsstelle: a. führt eine Liste der Personen, die auf die Transplantation eines Organs warten (Warteliste); b. teilt die verfügbaren Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren den Empfängerinnen und Empfängern zu; c. organisiert und koordiniert auf nationaler Ebene alle mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten; d. arbeitet mit ausländischen Zuteilungsorganisationen zusammen.
Die Nationale Zuteilungsstelle führt über jeden Entscheid Unterlagen und bewahrt diese zehn Jahre auf.
Der Bundesrat regelt das Zuteilungsverfahren.