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Art. 19 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Nationale Zuteilungsstelle

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 19 Transplantationsgesetz · Nationale Zuteilungsstelle

Der Bund schafft eine Nationale Zuteilungsstelle.

Die Nationale Zuteilungsstelle: a. führt eine Liste der Personen, die auf die Transplantation eines Organs warten (Warteliste); b. teilt die verfügbaren Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren den Empfängerinnen und Empfängern zu; c. organisiert und koordiniert auf nationaler Ebene alle mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten; d. arbeitet mit ausländischen Zuteilungsorganisationen zusammen.

Die Nationale Zuteilungsstelle führt über jeden Entscheid Unterlagen und bewahrt diese zehn Jahre auf.

Der Bundesrat regelt das Zuteilungsverfahren.

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