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Art. 18 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Massgebende Kriterien

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 18 Transplantationsgesetz · Massgebende Kriterien

Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation; b. der medizinische Nutzen einer Transplantation; c. die Wartezeit.

Bei der Zuteilung ist anzustreben, dass Patientinnen und Patienten, die auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit ein Organ zugeteilt erhalten wie Patientinnen und Patienten ohne diese Eigenschaften.

Der Bundesrat legt fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie.

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