810.21
CH
Art. 16 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Geltungsbereich
Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
Art. 16 Transplantationsgesetz · Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Zuteilung von Organen, welche die Spenderin oder der Spender nicht einer bestimmten Person zukommen lassen will.
Der Bundesrat: a. legt fest, welche Organe nach diesem Abschnitt zuzuteilen sind; b. kann diesen Abschnitt auch auf die Zuteilung von Geweben und Zellen anwendbar erklären.