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Art. 16 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Geltungsbereich

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 16 Transplantationsgesetz · Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Zuteilung von Organen, welche die Spenderin oder der Spender nicht einer bestimmten Person zukommen lassen will.

Der Bundesrat: a. legt fest, welche Organe nach diesem Abschnitt zuzuteilen sind; b. kann diesen Abschnitt auch auf die Zuteilung von Geweben und Zellen anwendbar erklären.

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