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Art. 15a Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 15a Transplantationsgesetz · Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands

Die Versicherer nach Artikel 14 Absatz 2 übernehmen die medizinischen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen entstehen.

Sie entrichten eine einmalige Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15 b.

Der Bund übernimmt die administrativen Kosten für die Führung des Registers, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden. Er leistet der Lebendspende-Nachsorgestelle nach Artikel 15 c jährliche Beiträge auf Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden Kosten.

Der Bundesrat legt fest: a. die Höhe der Pauschale; b. den Zeitpunkt, in dem die Pauschale und der Beitrag des Bundes fällig werden.

Er berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschale: a. die Kosten der medizinischen Untersuchungen; b. die Kosten der Laboruntersuchungen; c. den Aufwand für die Leistungen der Lebendspende-Nachsorgestelle; d. die Lebenserwartung der Spenderinnen und Spender; e. die Häufigkeit der medizinischen Kontrollen; f. die Anlageerträge und Verwaltungskosten des Lebendspende-Nachsorgefonds; und g. eine entstandene oder sich abzeichnende Über- oder Unterdeckung des Fonds.

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