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Art. 13 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Schutz urteilsunfähiger oder minderjähriger Personen

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 13 Transplantationsgesetz · Schutz urteilsunfähiger oder minderjähriger Personen

Urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden.

Ausnahmen sind zulässig für die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen, wenn: a. die Entnahme für die urteilsunfähige oder minderjährige Person nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich bringt; b. die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann; c. eine geeignete urteilsfähige und volljährige spendende Person nicht zur Verfügung steht; d. die Empfängerin oder der Empfänger ein Elternteil, ein Kind oder ein Geschwister der spendenden Person ist; e. die Spende geeignet ist, das Leben der Empfängerin oder des Empfängers zu retten; f. der gesetzliche Vertreter umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat; g. die urteilsfähige, aber minderjährige spendende Person umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat; h. keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass sich die urteilsunfähige Person einer Entnahme widersetzen würde; i. eine unabhängige Instanz zugestimmt hat.

Eine urteilsunfähige Person ist so weit wie möglich in das Informations- und Zustimmungsverfahren einzubeziehen.

Die Kantone bezeichnen die unabhängige Instanz nach Absatz 2 Buchstabe i und regeln das Verfahren.

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