Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.21 CH

Art. 12 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Voraussetzungen der Entnahme

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Transplantationsgesetz · Voraussetzungen der Entnahme

Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer lebenden Person entnommen werden, wenn: a. sie urteilsfähig und volljährig ist; b. sie umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat; c. für ihr Leben oder ihre Gesundheit kein ernsthaftes Risiko besteht; d. die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann.

← Art. 11 Transplantationsgesetz Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Zweck Art. 13 Transplantationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →