810.21
CH
Art. 11 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Unabhängigkeit der beteiligten Personen
Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
Art. 11 Transplantationsgesetz · Unabhängigkeit der beteiligten Personen
Ärztinnen oder Ärzte, die den Tod eines Menschen feststellen, dürfen: a. weder an der Entnahme noch an der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen mitwirken; b. nicht den Weisungen einer ärztlichen Fachperson unterstehen, die an solchen Massnahmen beteiligt ist.
Ärztinnen oder Ärzte, die Organe, Gewebe oder Zellen entnehmen oder transplantieren, sowie das daran beteiligte medizinische Personal dürfen Personen, welche die sterbende Person betreuen oder den Tod feststellen, nicht unter Zeitdruck setzen oder anderweitig zu beeinflussen versuchen.