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810.113 VNEKOCNE CH

Art. 8 Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK) - Konstituierung und Arbeitsweise

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Art. 8 VNEK · Konstituierung und Arbeitsweise

Die Kommission konstituiert sich nach der Einsetzung selbst.

Sie bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement.

Sie kann im Rahmen ihres Kredits Gutachten durch Drittpersonen erstellen lassen.

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