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810.113 VNEKOCNE CH

Art. 7 Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK) - Wahl und Amtszeit

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Art. 7 VNEK · Wahl und Amtszeit

Der Bundesrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.

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