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810.113 VNEKOCNE CH

Art. 2 Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK) - Zusammenarbeit

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Art. 2 VNEK · Zusammenarbeit

Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit anderen Ethikkommissionen, Amtsstellen, Organisationen und Privatpersonen zusammen.

Sie arbeitet besonders eng zusammen mit: a. der eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit; b. der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich; c. der eidgenössischen Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung; d. der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.

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