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810.113 VNEKOCNE CH

Art. 14 Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK)

VNEK
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Art. 14 VNEK

Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das Eidgenössische Departement des Innern sichergestellt.

Die Mitglieder der Kommission werden nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 entschädigt.

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