810.113
VNEKOCNE
CH
Art. 14 Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK)
VNEK
Art. 14 VNEK
Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das Eidgenössische Departement des Innern sichergestellt.
Die Mitglieder der Kommission werden nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 entschädigt.