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Art. 12 Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK) - Urheberrecht

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Art. 12 VNEK · Urheberrecht

Der Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.

Das Verwendungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung sowie die Speicherung in EDV-Anlagen und die Herstellung von Mikrofilmen.

Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.

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