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810.113 VNEKOCNE CH

Art. 11 Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK) - Veröffentlichungen

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Art. 11 VNEK · Veröffentlichungen

Die Kommission kann die Ergebnisse ihrer Tätigkeit selbständig veröffentlichen, sofern sie nicht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erarbeitet worden sind.

Können sich die Kommissionsmitglieder in wichtigen Fragen nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme einigen, so kann die Kommission die unterschiedlichen Meinungen samt deren Begründung aufführen und das Stimmenverhältnis angeben.

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