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810.113 VNEKOCNE CH

Art. 10 Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK) - Vertraulichkeit

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Art. 10 VNEK · Vertraulichkeit

Die Beratungen der Kommission sind grundsätzlich vertraulich; die Kommission kann sie für öffentlich erklären.

Die Kommissionsmitglieder und alle anderen Personen, welche die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgabe beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das Eidgenössische Departement des Innern sie im Einzelfall nicht ausdrücklich davon entbindet.

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