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Art. 3 Geschäftsreglement vom 1. März 2007 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) - Wahl des Sekretariats

UBI
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Art. 3 UBI · Wahl des Sekretariats

Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats wird vom Präsidenten oder der Präsidentin nach Anhörung der übrigen Mitglieder bestimmt.

Der Präsident oder die Präsidentin und der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats bestimmen das übrige Sekretariatspersonal.

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