784.409
UBIAIRR
CH
Art. 2 Geschäftsreglement vom 1. März 2007 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) - Präsident oder Präsidentin
UBI
Art. 2 UBI · Präsident oder Präsidentin
Der Präsident oder die Präsidentin hat folgende Aufgaben. Er oder sie: a. leitet die Sitzungen der UBI; b. beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariats; c. ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Pflege von Kontakten mit in- und ausländischen Behörden; d. nimmt die in diesem Geschäftsreglement genannten Aufgaben wahr.
Bei Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Vertretung.