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Art. 2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) - Begriffe

RTVG; 1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 2 RTVG · Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; b. Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; c. redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; cbis. redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); d. Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; e. schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; f. fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG ); g. Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; h. Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); i. gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; j. Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; k. Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; l. Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; m. Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; n. Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; o. Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; p. Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

A-5166/2024 (Art. 2 Bst. i RTVG)
Telecommunications Provider Must Distribute HbbTV Component of Broadcaster's Signal
Defines 'coupled service' and establishes the criteria for a functional unit or necessity for program use.
A-7662/2010 (Art. 2 Bst. l RTVG)
Broadcaster Fined for Alcohol Ad Revenue
Cited to define what constitutes a sales offer in advertising.
A-932/2009 (Art. 2 Bst. k RTVG)
Broadcaster's Football Game Promotion Deemed Illegal Advertising
Provides the definition of advertising, used to determine that the broadcast contribution and the online appearance constituted advertising.
A-2998/2008 (Art. 2 Bst. a RTVG)
Media Company v. Licensing Authority: Digital Broadcasting Obligations
Defines a radio and television program as a sequence of broadcasts.
A-2998/2008 (Art. 2 Bst. b RTVG)
Media Company v. Licensing Authority: Digital Broadcasting Obligations
Defines a 'Sendung' (program item) as a formally and content-wise self-contained part of a program.
VPB 93-3188 (Art. 2 al. 3 RTVG)
Broadcaster's "Advertising Split" Permitted Under International Law
Cited in the interpellation to define the conditions for 'Weiterverbreitung' (retransmission) and its application to modified foreign programs.