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Art. 9 Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV) - Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen

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Art. 9 VFAV · Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen

Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

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