784.101.21
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CH
Art. 8 Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV) - Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
VFAV
Art. 8 VFAV · Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.