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Art. 8 Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV) - Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

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Art. 8 VFAV · Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.

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