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Art. 4 Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV) - Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

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Art. 4 VFAV · Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.

Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.

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