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Art. 3 Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV) - Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

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Art. 3 VFAV · Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken: a. Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC); b. die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.

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