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Art. 2 Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV) - Schnittstellen

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Art. 2 VFAV · Schnittstellen

Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.

Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

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