784.101.21
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CH
Art. 1a Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV) - Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen und entsprechende technische Spezifikationen
VFAV
Art. 1a VFAV · Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen und entsprechende technische Spezifikationen
Funkanlagen, die nach Artikel 7 Absatz 2 bis FAV mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatibel sein müssen, sind in Anhang 7 Ziffer 1 aufgeführt, die technischen Spezifikationen für Ladefunktionen in Anhang 7 Ziffer 2.