783.01
VPGOPO
CH
Art. 2 Postverordnung (VPG) - Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
VPG; 1. Kapitel: Begriffe und Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
Art. 2 VPG · Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen.
Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen.
Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich.