780.12
VVS-ÜPFOST-SCPT
CH
Art. 2 Verordnung vom 15. November 2017 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) - Datenausleitungsnetzwerk
VVS-ÜPF
Art. 2 VVS-ÜPF · Datenausleitungsnetzwerk
Fernmeldeanbieterinnen (FDA), ausser jene mit reduzierten Überwachungspflichten, und Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- oder Überwachungspflichten betreiben in Zusammenarbeit mit dem Dienst ÜPF ein Datennetzwerk zum Ausleiten der Daten aus Auskünften und Überwachungen ins Verarbeitungssystem.
Über dieses Netzwerk können auch die Auskunftsgesuche und Überwachungsaufträge sowie Informationen über deren Abwicklung ausgetauscht werden.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt technische und administrative Vorschriften für das Datenausleitungsnetzwerk.