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Verordnung vom 17. August 2005 über die Flugplanvermittlung und die Koordination von Zeitnischen (Slots) - Gegenstand

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Slots

Diese Verordnung regelt die Flugplanvermittlung sowie die Zuweisung und Koordination von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen der Schweiz.

Slots

Der Flugplanvermittler eines Flughafens in der Schweiz wird durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ernannt.

Er hat die folgenden Aufgaben: a. Er berät Luftfahrtunternehmen und empfiehlt bei einer Überlastung des Flughafens Alternativen. b. Er überwacht die Übereinstimmung des Flugbetriebs der Luftfahrtunternehmen mit den ihnen empfohlenen Flugplänen.

Koordinator von Slots auf den Flughäfen in der Schweiz ist der Verein Slot Coordination Switzerland (SCS).

Der Koordinator ist für die Zuweisung und Koordination von Slots auf den koordinierten Flughäfen in der Schweiz zuständig.

Die Rechte und die Pflichten des Flugplanvermittlers und des Koordinators richten sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Slots

Das BAZL bezeichnet jene Flughäfen in der Schweiz, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93: a. flugplanvermittelt sind; oder b. koordiniert sind .

Es richtet sich dabei nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Slots

Das BAZL stellt sicher, dass für die koordinierten Flughäfen in der Schweiz ein Koordinierungsausschuss nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 eingesetzt wird.

Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist dem BAZL zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Der Koordinierungsausschuss berät den Koordinator und das BAZL und vermittelt zwischen den Parteien bei Beschwerden über die Zuweisung der Slots. Er hat im Übrigen die Aufgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Der Koordinator sowie Vertreterinnen und Vertreter des BAZL können als Beobachter an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teilnehmen.

An der konstituierenden Sitzung des Ausschusses nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des BAZL teil. Diese oder dieser leitet den Ausschuss bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.

Slots

Auf den koordinierten Flughäfen in der Schweiz bestehen folgende Koordinationspflichten: a. Die Luftfahrtunternehmen müssen alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen im Linien- und Nichtlinienverkehr dem Koordinator beantragen. b. Es dürfen keine Starts oder Landungen von Flügen im Linien- und Nichtlinienverkehr ohne zugewiesene Slots durchgeführt werden. c. Die Luftfahrtunternehmen müssen dem Koordinator diejenigen Slots, die sie nicht für Flüge im Linien- und Nichtlinienverkehr benützen wollen, unverzüglich zurückgeben. d. Ein Luftfahrtunternehmen darf nicht Flüge durchführen, die von den zugewiesenen Slots abweichen, oder Slots in einer anderen Weise nutzen, als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben.

Die Zuweisung von Slots verleiht einem Luftfahrtunternehmen auf einem koordinierten Flughafen zu bestimmten Daten und Uhrzeiten für die Dauer der Erlaubnis das Recht auf Zugang und Nutzung der Flughafeneinrichtungen zum Landen und Starten.

Slots

Der Koordinator kann für seine Dienste von den Flughäfen in der Schweiz und den schweizerischen Luftfahrtunternehmen, die seine Leistungen beanspruchen, ein kostendeckendes Entgelt erheben.

Das BAZL kann dem Koordinator auf dessen Gesuch hin, unter Berücksichtigung der internationalen Praxis, gestatten, auch von ausländischen Unternehmen, die seine Leistungen beanspruchen, ein Entgelt zu erheben. Dabei hat der Koordinator die Rechtsgleichheit zu wahren und darf kein höheres Entgelt verlangen, als dies zur Deckung seiner Kosten nötig ist.

Slots

Das BAZL führt ein Schlichtungsverfahren durch, wenn die Vermittlung des Koordinierungsausschusses zu keiner von den Parteien akzeptierten Lösung führt.

Kommt dabei keine Einigung zustande, so entscheidet das BAZL.

Slots

Der Koordinator meldet dem BAZL Verstösse gegen Koordinationspflichten nach Artikel 5 Absatz 1. Vorgängig hört er das betroffene Luftfahrtunternehmen an.

Slots

Das BAZL kann auf Antrag des Koordinators einem Luftfahrtunternehmen Slots vorläufig oder dauernd entziehen, wenn das Luftfahrtunternehmen: a. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die Koordinationspflichten nach Artikel 5 Absatz 1 verstösst; b. das von ihm verlangte Entgelt nicht bezahlt; c. die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt.

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Wer eine Koordinationspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

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Der Bund haftet für die Tätigkeit des Koordinators nach Massgabe des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 .

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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in der Luftfahrtgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2009.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

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