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Art. 9 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Identifizierbarkeit

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Art. 9 VST · Identifizierbarkeit

Das Transportunternehmen sorgt dafür, dass das Personal der Transportpolizei, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Polizeibehörden verwechselt werden kann.

Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen sorgt dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann.

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