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Art. 7 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf ein Sicherheitsunternehmen

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Art. 7 VST · Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf ein Sicherheitsunternehmen

Das BAV erteilt dem Transportunternehmen die Bewilligung zur Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf ein Sicherheitsunternehmen, wenn das Transportunternehmen nachweist, dass das Sicherheitsunternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen erfüllt und über eine Zulassung als Sicherheitsunternehmen nach kantonalem Recht verfügt, soweit das kantonale Recht eine solche Zulassung vorsieht.

Das Transportunternehmen schliesst mit dem Sicherheitsunternehmen eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung von Schutzaufgaben ab. Die Vereinbarung muss vom BAV genehmigt werden.

Die Vereinbarung verpflichtet das Sicherheitsunternehmen zur: a. Erteilung von Auskünften über den Stand der übertragenen Aufgaben auf Ersuchen des Transportunternehmens oder des BAV; b. Offenlegung der Identität ihres Personals des Sicherheitsdienstes gegenüber dem Transportunternehmen und dem BAV; c. sofortigen Auswechslung von Personal des Sicherheitsdienstes, das nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung der Aufgaben beeinträchtigt; d. sofortigen Meldung an das Transportunternehmen und die interessierten Polizeistellen bei Umständen, welche die Erfüllung der Aufgaben beeinträchtigen könnten; e. sofortigen Meldung an das Transportunternehmen, wenn die Anforderungen an das Sicherheitsunternehmen und die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind; f. Ausbildung des Sicherheitspersonals gemäss Artikel 8 Absatz 1.

Das Transportunternehmen kontrolliert, ob das Sicherheitsunternehmen seine Pflichten nach Absatz 3 sowie die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllt.

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