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Art. 5 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Sicherheitsleistung

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Art. 5 VST · Sicherheitsleistung

Kann sich eine Person, die sich vorschriftswidrig verhält, über ihre Personalien und ihren Wohnort nicht glaubwürdig ausweisen oder hat sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so kann das Sicherheitspersonal von ihr eine Sicherheitsleistung verlangen.

Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Busse, der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung für Schäden und Umtriebe.

Die Sicherheitsleistung kann durch Bar-, Debit- oder Kreditkartenzahlung, durch Übergabe einer Wertsache oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines in der Schweiz niedergelassenen Versicherungsunternehmens erbracht werden.

Der Erhalt der Sicherheitsleistung ist mit einer Quittung zu bestätigen.

Wird gegen eine Person Strafanzeige erstattet, so ist die erhobene Sicherheitsleistung zusammen mit der Strafanzeige den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Ein allfällig verbleibender Überschuss ist zurückzuerstatten.

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