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Art. 4 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Zulässige Hilfsmittel und Waffen

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Art. 4 VST · Zulässige Hilfsmittel und Waffen

Das Sicherheitspersonal darf folgende Hilfsmittel und Waffen einsetzen: a. Fesselungsmittel; b. natürliche und synthetische Pfefferpräparate; c. Diensthunde; d. Schlag- und Abwehrstöcke.

Die Transportpolizei darf überdies Feuerwaffen einsetzen.

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