745.21
VSTOOSTOOSI
CH
Art. 4 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Zulässige Hilfsmittel und Waffen
VST
Art. 4 VST · Zulässige Hilfsmittel und Waffen
Das Sicherheitspersonal darf folgende Hilfsmittel und Waffen einsetzen: a. Fesselungsmittel; b. natürliche und synthetische Pfefferpräparate; c. Diensthunde; d. Schlag- und Abwehrstöcke.
Die Transportpolizei darf überdies Feuerwaffen einsetzen.