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Art. 12 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Übergangsbestimmung

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Art. 12 VST · Übergangsbestimmung

Das BAV kann für Personal, das nach bisherigem Recht Aufgaben der Bahnpolizei wahrgenommen hat, Ausnahmen von den Anforderungen an die Ausbildung (Art. 8) bewilligen.

Die Transportunternehmen müssen bis 30. Juni 2012: a. die nach bisherigem Recht von privaten Organisationen wahrgenommenen Aufgaben der Bahnpolizei auf eine Transportpolizei nach dieser Verordnung übertragen; b. die nach bisherigem Recht von Personal der Eisenbahnunternehmen wahrgenommenen Aufgaben der Bahnpolizei auf Sicherheitspersonal nach dieser Verordnung übertragen; c. die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Vereinbarungen mit den Sicherheitsunternehmen an diese Verordnung anpassen.

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