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CH
Art. 11 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Auskünfte und Meldungen an das BAV
VST
Art. 11 VST · Auskünfte und Meldungen an das BAV
Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellen dem BAV folgende Unterlagen zu: a. die Dienstanweisungen an das Sicherheitspersonal; b. weitere vom BAV verlangte Unterlagen und Auskünfte, die das BAV für die Ausübung der Aufsicht benötigt.
Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen erstatten dem BAV jährlich bis Ende März Bericht über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane im Vorjahr. Der Anhang enthält die Vorgaben für die Tätigkeitsberichte.
Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen melden dem BAV umgehend Umstände, welche die Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigen.