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Art. 10 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Vereinbarung mit den Polizeibehörden

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Art. 10 VST · Vereinbarung mit den Polizeibehörden

Die Transportunternehmen oder die Sicherheitsunternehmen regeln die Zusammenarbeit mit den kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden in einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem BAV zuzustellen.

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