745.21
VSTOOSTOOSI
CH
Art. 10 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) - Vereinbarung mit den Polizeibehörden
VST
Art. 10 VST · Vereinbarung mit den Polizeibehörden
Die Transportunternehmen oder die Sicherheitsunternehmen regeln die Zusammenarbeit mit den kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden in einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem BAV zuzustellen.