Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
745.2 BGSTLOSTLFSI CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) - Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden

BGST
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 BGST · Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden

Die Polizeibehörden können der Transportpolizei Personendaten bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person ist und diese der Bekanntgabe zugestimmt hat oder aus den Umständen auf ein Einverständnis geschlossen werden kann.

Sie können der Transportpolizei auch ohne Einverständnis der betroffenen Person Personendaten bekanntgeben, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwenden.

Die Polizeibehörden geben der Transportpolizei Personendaten bekannt, wenn die Person zur Angabe ihrer Identität verpflichtet war.

Sie teilen der Transportpolizei auf Anfrage mit, ob eine bestimmte Person der Polizei zuzuführen ist.

Ersuchen sie die Sicherheitsorgane um Mitwirkung, so teilen sie ihnen alle dafür erforderlichen Informationen mit.

Die Sicherheitsorgane leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kantonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit.

← Art. 6 BGST Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 8 BGST →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →