Art. 4 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) - Befugnisse der Sicherheitsorgane
Art. 4 BGST · Befugnisse der Sicherheitsorgane
Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können: a. Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; b. Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen; c. von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
Die Transportpolizei kann überdies: a. angehaltene Personen vorläufig festnehmen; b. Gegenstände beschlagnahmen.
Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben.
Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet.
Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.
Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 2008 anwendbar.