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745.2 BGSTLOSTLFSI CH

Art. 3 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) - Aufgaben der Sicherheitsorgane

BGST
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Art. 3 BGST · Aufgaben der Sicherheitsorgane

Die Sicherheitsorgane: a. sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; und b. unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können.

Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt.

Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1–18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 .

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2022 175 · be (Art. 3 Abs. 1 BGST)
Refusal to Wear Mask and Blocking Train Doors on Public Transport
Cited in the dispositive as part of the legal basis for the conviction regarding violation of the law on security organs of public transport companies.