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Art. 2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) - Sicherheitsorgane

BGST
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Art. 2 BGST · Sicherheitsorgane

Soweit es zum Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs erforderlich ist, unterhalten die Transportunternehmen Sicherheitsorgane.

Es gibt zwei Arten von Sicherheitsorganen: den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei.

Die Transportpolizei unterscheidet sich vom Sicherheitsdienst: a. durch zusätzliche Aufgaben (Art. 3 Abs. 2); b. durch zusätzliche Befugnisse (Art. 4 Abs. 2); c. durch die amtliche Inpflichtnahme (Abs. 5); und d. die Uniformtragpflicht (Abs. 6).

Die Transportunternehmen setzen die Sicherheitsorgane je nach Gefahrenlage ein.

Das Personal der Transportpolizei ist amtlich in Pflicht zu nehmen.

Diensteinsätze der Transportpolizei erfolgen grundsätzlich in Uniform.

Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Bewaffnung der Sicherheitsorgane.

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