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Art. 8 Fahrplanverordnung (FPV) - Grundsätze

FPV
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Art. 8 FPV · Grundsätze

Die Fahrpläne werden jeweils für ein Fahrplanjahr offiziell publiziert.

Das BAV sorgt für die offizielle Veröffentlichung der Fahrpläne. Es kann diese der SKI übertragen.

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