745.13
FPVOHOORA
CH
Art. 6 Fahrplanverordnung (FPV) - Anhörung interessierter Kreise
FPV
Art. 6 FPV · Anhörung interessierter Kreise
Die Kantone hören die interessierten Kreise in geeigneter Weise an. Das BAV sorgt zu diesem Zweck für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Internetplattform.