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Art. 6 Fahrplanverordnung (FPV) - Anhörung interessierter Kreise

FPV
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Art. 6 FPV · Anhörung interessierter Kreise

Die Kantone hören die interessierten Kreise in geeigneter Weise an. Das BAV sorgt zu diesem Zweck für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Internetplattform.

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