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Art. 5 Fahrplanverordnung (FPV) - Fahrplanentwurf

FPV
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Art. 5 FPV · Fahrplanentwurf

Die Unternehmen erstellen einen Fahrplanentwurf. Fernverkehrslinien und von der öffentlichen Hand finanzierte Linien sind der zuständigen Stelle für die Systemaufgabe Kundeninformation (SKI) zu übermitteln.

Unternehmen, die auf Strecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 13. Mai 2020 über die Trassenvergabestelle verkehren, erstellen den Fahrplanentwurf unter Berücksichtigung des Netznutzungsplans.

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