745.13
FPVOHOORA
CH
Art. 4 Fahrplanverordnung (FPV) - Koordination
FPV
Art. 4 FPV · Koordination
Die Unternehmen koordinieren untereinander ihre Fahrplanentwürfe aufgrund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des BAV, der Kantone, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und der Trassenvergabestellen.
Sie achten dabei auf die Gewährung der Anschlüsse.