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Art. 2 Fahrplanverordnung (FPV) - Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans

FPV
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Art. 2 FPV · Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans

Der Fahrplan legt das gesamtschweizerisch koordinierte Angebot des öffentlichen Verkehrs für ein Fahrplanjahr fest. Er ist unter Vorbehalt der Artikel 11–13 verbindlich.

Das BAV bestimmt Beginn und Dauer des Fahrplanjahres unter Berücksichtigung der Regelungen der Nachbarstaaten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 2006 2 · gr (Art. 2 FPV)
Challenge to Municipal Fire Service Substitute Fee Based on Outsourcing
Cited to explain the organization options for municipal fire services, confirming that creating a service association is not the only possibility.