745.13
FPVOHOORA
CH
Art. 13 Fahrplanverordnung (FPV) - Unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen
FPV
Art. 13 FPV · Unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen
Muss der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Die Ereignisdaten sind der SKI zu übermitteln und die Öffentlichkeit ist zu orientieren.
Die Wiederaufnahme des Betriebes ist auf dem gleichen Weg zu kommunizieren.