Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
745.13 FPVOHOORA CH

Art. 13 Fahrplanverordnung (FPV) - Unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen

FPV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 FPV · Unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen

Muss der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Die Ereignisdaten sind der SKI zu übermitteln und die Öffentlichkeit ist zu orientieren.

Die Wiederaufnahme des Betriebes ist auf dem gleichen Weg zu kommunizieren.

← Art. 12 FPV Fahrplanverordnung (FPV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 13 FPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →