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Art. 10 Fahrplanverordnung (FPV) - Kommerzielle Nutzung

FPV
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Art. 10 FPV · Kommerzielle Nutzung

Wer Daten nach Artikel 9 Absatz 1 kommerziell nutzt, muss der SKI die Kosten für die Bearbeitung und Weitergabe dieser Daten vergüten.

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